Die Stadt Cottbus ist nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg verpflichtet, für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen Gebühren zu erheben. Diese Gebühren sind an den entstandenen Kosten auszurichten. Auch in diesem Jahr muss die Friedhofsgebührensatzung aufgrund veränderter Kosten angepasst werden.

Grundlage sind hierbei die kalkulierten Kosten des Jahres 2010 und das Betriebsergebnis des Vorvorjahres; also 2008. Da im Jahr 2008 die der Stadt Cottbus entstandenen Kosten in Höhe von ca. 196.000,00 € nicht durch Gebühren gedeckt werden konnten, bedarf es im Jahr 2010 einer Anpassung, die zu einer Erhöhung der Gebühren führt.

Ursache für die Unterdeckung ist, dass die Zahl der gebührenpflichtigen Bestattungen rückläufig ist. Dieses resultiert insbesondere aus Mehrfachbeisetzungen in Urnengräbern. Bei diesen besteht die Besonderheit, dass über einen Zeitraum von 25 bis 30 Jahren bis zu fünf Urnen je Grabstätte beige-setzt werden können. Die Gebühr für die Grabstätte wird jedoch in diesem Zeitraum nur einmal wirksam. Hinzu kommt, dass die Urnenbeisetzungen in den letzten Jahren stärker als Beisetzungen in Erdreihengräbern in Anspruch genommen wurden.

Neben der Anpassung der Gebührenhöhe sieht die Friedhofsgebührensatzung 2010 einen Wechsel des Gebührenmaßstabes von Nettograbfläche auf Bruttograbfläche vor. Die Nettograbfläche ist die Fläche des Grabaushubes. Die Bruttograbfläche ist die tatsächliche in Anspruch genommene Fläche. Mit diesem Wechsel folgt die Stadt Cottbus der Empfehlung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung. Sie beinhaltet eine nutzungsgerechtere Verteilung der Kosten und hat keine Erhöhung der Gesamtkosten zur Folge.

Die Gebühren für die Feierhallen im Stadtgebiet wurden für alle Friedhöfe gleich veranschlagt. Eine Einzelbetrachtung würde zu einer höheren Gebühr für die Feierhallen in den Stadtteilen führen.