Der Fachbereich Bürgerservice informiert

Gemäß Artikel 71 Absatz 5a der polnischen Straßenverkehrsordnung benötigen Fahrzeugführer, die für das genutzte Fahrzeug nicht als Halter im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung/Teil I eingetragen sind, eine Bevollmächtigung durch den Fahrzeughalter.
Ausnahme: Der betreffende Fahrzeughalter ist als Mitfahrer dabei.

Kann bei einer Verkehrskontrolle in Polen diese Nutzungsvollmacht nicht vorgelegt werden, drohen dem Fahrer eine Geldbuße oder eine Verweigerung der Weiterfahrt.

Ab sofort kann hier im Internet das Muster einer "Bevollmächtigung zur Nutzung eines Fahrzeuges" ‧ PDF ‧ 75.37 KByte ‧ 12.03.2008 für Fahrten in Polen heruntergeladen werden.
Dieser Vordruck ist in polnischer und deutscher Sprache verfasst.