In letzter Zeit sorgen in den Medien veröffentlichte Meldungen über die Regelungen zum Verbrennen im Freien bei den Bürgern für Unsicherheit.
Nach wie vor gilt, dass das Verbrennen von frischem Baumverschnitt, Laub und Grünzeug generell verboten ist. - Noch gelten die Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung vom 29. September 1994 sowie die entsprechenden Regelungen des Landesimmissionsschutzgesetzes.

Richtig ist, dass durch das Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz am 26.02.2007 der ausgelaufene „Lagerfeuer-Erlass“ wieder vorläufig in Kraft gesetzt wurde. Gleichzeitig wird aber in dieser Mitteilung darauf hingewiesen, dass in Gebieten mit erhöhter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte- und Aktionspläne aufzustellen sind, offene Holzfeuer nicht zulässig sind, da sie erheblich zur Feinstaubbelastung beitragen.

Cottbus zählt zu diesen belasteten Gebieten. Seit Beginn des Jahres gab es bereits an zehn Tagen Überschreitungen des zulässigen Höchstwertes.
Das Umweltamt weist ausdrücklich daraufhin, dass ab sofort jegliches offenes Holzfeuer im gesamten Stadtgebiet von Cottbus, einschließlich der angeschlossenen Gemeinden, untersagt ist.

Brauchtumsfeuer mit öffentlichem Charakter können gebührenpflichtig beim Ordnungsamt beantragt werden.