Das Bundesmeldegesetz (BMG) bikt einige Veränderungen hinsichtlich der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers.
Allgemeine Hinweise
Jede meldepflichtige Person hat bei der Anmeldung einer Wohnung die Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen. Dies ist in schriftlicher (ausgefülltes Formular vom Wohnungsgeber) oder elektronischer Form (direkte Übermittlung durch den Wohnungsgeber an die Meldebehörde) möglich. In diesem Fall erhält die meldepflichtige Person ein Zuordnungsmerkmal vom Wohnungsgeber.
Die Übermittlung in elektronischer Form kann noch nicht angeboten werden, da die technischen Voraussetzungen erst geschaffen werden.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 19 Absatz 1 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
verfügbare Formulare/Dokumente
- Download Bürgerservice;
- Download Bürgerservice;
- Download Bürgerservice;
- Kontaktdaten Bürgerservice/Stadtbüro für Rücksprachen zu Auskünften aus dem Melderegister Bürgerservice; MS Word / 87.01 KByte / 31.05.2018
Kontakt
Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus
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