Das Gewerbe-Melderegister einer Kommune ist kein öffentliches Register (wie etwa das Handelsregister). Deshalb besteht auch kein Rechtsanspruch auf Auskünfte aus dem Gewerbe-Melderegister.
Mitunter ist jedoch das Einholen von Auskünften zum Sitz eines Gewerbebetriebes notwendig, um z.B. in Mahnsachen die ladungsfähige Anschrift eines Gewerbetreibenden festzustellen (rechtliches Interesse).
Auskünfte aus dem Gewerbe-Melderegister sind kostenpflichtig. Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbe-Melderegister werden grundsätzlich schriftlich erbeten.
- schriftlicher Antrag
- Vorliegen eines rechtlichen Interesses bei erweiterten Auskünften
§ 14 Abs. 6 bis 8 GewO
- Auskünfte aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen: 10,- EUR (für die erste bis zehnte Person pro Person)
- 5,00 EUR für jede weitere Person
- Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind: 15,00 EUR (pro Person)
Die Bearbeitung von Gewerbe-Meldeauskünften kann bis zu 14 Tagen in Anspruch nehmen.