Für das Abbrennen von Pyrotechnik ab Klasse II ist eine Genehmigung notwendig (außer für den 31.12. und 01.01. jeden Jahres) Auch das Abbrennen von Pyrotechnik in geschlossenen Räumen (bei Veranstaltungen/Tourneen) muss angezeigt werden und darf erst nach erteilter Genehmigung erfolgen
Antragsformular
Für Klasse III / IV ist Berechtigungsschein/Erlaubnisschein vom Amt für Arbeitsschutz notwendig.
Antragstellung muss 2 Wochen vorher erfolgen, in der Nähe von Flugplätzen, Eisenbahnlinien etc. 4 Wochen vorher Gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung wird nur Personen über 18 J. erteilt.
Der für die Maßnahme Verantwortliche muss aus dem Antrag eindeutig hervorgehen.
Antragstellung muss 2 Wochen vorher erfolgen, in der Nähe von Flugplätzen, Eisenbahnlinien etc. 4 Wochen vorher
Der Verkauf von Pyrotechnik zum Jahreswechsel ist dem Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik einmalig anzuzeigen
-Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz–SprengG)
-Erste VO zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
-Zweite VO zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
-Dritte VO zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
-Landesimmissionsschutzgesetz (LimschG)
-Dritte VO zur Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostVÄndV )
-Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung(Geb0MUNR)
Entsprechend der Dritten VO zur Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostVÄndV ) und der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung(Geb0MUNR)
Antragstellung 2 Wochen vorher.
In der Nähe von Flugplätzen, Eisenbahnlinien etc. 4 Wochen vorher