Erforderliche Unterlagen
Antrag entsprechend Antragsformular oder formloser Antrag
Voraussetzungen
Der Geltungsbereich der Cottbuser Baumschutzsatzuung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und den Geltungsbereich der Bebauuungspläne nach § 30 BauGB im Gebiet der Stadt Cottbus.
Geschützt sind Laubbäume (z.B. Eiche, Linde, Ahorn, Ulme, Birke, Weide,Robinie), Gingko, Eibe, Esskastanie und Walnuss mit einem Stammumfang ab 60 cm (gemessen in 1, 00 m Höhe über dem Erdboden) sowie Obstbäume und die Gemeine Kiefer (Waldkiefer) mit einem Stammumfang ab 100 cm. Kein Schutz besteht für Pappeln.
Eine Befreiung von den Verboten nach § 6 der Cottbuser Baumschutzsatzung ist vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten bei der Stadt Cottbus, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen, schriftlich mit Darlegung der Gründe zu beantragen. Im Antrag ist die Art, der Standort und der Stammumfang zu benennen.
Allgemeine Hinweise
Die Genehmigung zum Fällen eines geschützten Baumes wird nach Prüfung des Antrages schriftlich erteilt. Im Regelfall ist die Genehmigung zur Fällung mit der Auflage zu einer Ersatzpflanzung verbunden.
Rechtsgrundlagen
- Satzung zum Schutz von Bäumen der Stadt Cottbus (Cottbuser Baumschutzsatzung)
- Eine Befreiung lässt andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung erforderlich ist und die Rechte Dritter unberührt.
- Der Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist gemäß der §§ 39 und 44 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Die untere Naturschutzbehörde (Tel.: 0355 612-2755) kann Ausnahmen zulassen.
Gebühren
Gebührenerhebung gemäß der Gebührensatzung der Stadt Cottbus
Fristen
Eine Befreiung ist auf die Dauer von 2 Jahren befristet.
verfügbare Formulare/Dokumente
Weitere Informationen
Kontakt
Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus