EU-Beihilfenrecht: Erleichterung für Anbieter von öffentlichen Dienstleistungen
Anbieter von öffentlichen Dienstleistungen wie Postzustellung, Stromversorgung oder Arbeitsvermittlung dürfen künftig über drei Jahre hinweg bis zu 500.000 Euro staatliche Beihilfen bekommen, ohne dass diese von der EU-Kommission genehmigt werden müssen. In dieser Größenordnung seien Ausgleichsleistungen zu gering, um den Wettbewerb zu beeinträchtigen, begründete die Kommission die Änderung.
Die Obergrenze sei höher angesetzt als die allgemeinen De-Minimis-Schwellenwerte im Beihilferecht von 200.000 Euro, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Subventionen zumindest zum Teil Mehrkosten für öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ausgleichen, hieß es weiter.
Im vergangenen Dezember hatte die Kommission neue Beihilfevorgaben für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erlassen. Mit den De-Minimis-Vorgaben ist das Paket jetzt komplett.
(Quelle: EU-Nachrichten Nr. 07/2012)
