Anzeigepflicht für Arbeitgeber

10.03.2010

Arbeitgeber die im Jahresdurchschnitt über 20 und mehr Arbeitsplätze verfügen, sind nach dem Schwerbehindertenrecht verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Private und öffentliche Arbeitgeber, die diese Voraussetzung erfüllen, müssen die Anzeige für das abgelaufenen Kalenderjahr 2009, ob elektronisch oder schriftlich, bis zum 31. März 2010 bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Dieser Termin kann nicht verlängert werden.

Anzeigepflichtige Arbeitgeber, die die entsprechenden Unterlagen nicht erhalten haben oder die einen zusätzlichen Bedarf haben, können den kostenfreien Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter www.rehadat-elan.de nutzen.

Für weitere Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer finden Arbeitgeber über die Rufnummer 0355/ 619 1202 oder -1208 Ansprechpartner.

weitere Informationen

Foto: Die Agentur für Arbeit Cottbus in der Bahnhofstraße 10
Die Agentur für Arbeit Cottbus in der Bahnhofstraße 10
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