Flächennutzungsplanung

Rechtsgrundlage und Aufgaben des Flächennutzungsplanes

Die gesetzlichen Grundlagen zum Flächennutzungsplan (F-Plan) werden im Wesentlichen im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan stellt die erste Planungsstufe der gemeindlichen Bauleitplanung dar. In diesem Plan ist gemäß § 5 Abs. 1 BauGB für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung sowie aus den voraussehbaren Bedürfnissen ergebende Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen darzustellen.
Er spiegelt somit den politischen Willen einer Gemeinde wider und stellt für einen längeren Zeitraum (ca. 15 Jahre) dar, in welcher Richtung die städtebauliche Entwicklung verlaufen soll. Die Bedeutung des Flächennutzungsplanes liegt jedoch nicht nur in der grundsätzlichen Darstellung langfristiger Ziele.
Er schafft auch Planungssicherheit für die nachgeordneten, konkretisierenden Planungsebenen, denen die Lösung örtlicher Problemlagen im Detail überlassen bleiben muss.
Im Regelfall ist die Aufstellung des Flächennutzungsplanes förmliche Voraussetzung und inhaltliche Bindung für die verbindliche Bauleitplanung, d.h. die Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Das gilt auch sinngemäß für den Vorhaben- und Erschließungsplan.
Der Flächennutzungsplan stellt - anders als der Bebauungsplan - keine verbindliche Rechtsnorm dar. Er wird von der Gemeinde (in Cottbus ist das die Stadtverordnetenversammlung) nicht als Satzung beschlossen, sondern als verwaltungsinternes Planwerk. Er ist daher für Behörden verbindlich, jedoch nicht für den einzelnen Bürger. Aus seinen Darstellungen sind damit weder Ansprüche auf eine Baugenehmigung noch auf mögliche Entschädigungsleistungen abzuleiten. Mittelbare Rechtswirkungen gegenüber Dritten leiten sich allerdings aus dem bereits erwähnten Entwicklungsangebot für Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sowie bei Genehmigungen von Einzelvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB ab. Bindungswirkungen aus dem Flächennutzungsplan ergeben sich auch gegenüber den Fachplanungen. Wenn Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nicht durch einen förmlich erhobenen Widerspruch zu erkennen gegeben haben, dass sie Vorhaben durchführen wollen, die mit den Darstellungen im Flächennutzungsplan unvereinbar sind, dann müssen sie sich nach Wirksamwerden des Flächennutzungsplanes an dessen Vorgaben anpassen.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird der Flächennutzungsplan erst mit seiner Bekanntmachung wirksam.

Zeithorizont

Die Geltungsdauer eines Flächennutzungsplanes ist gesetzlich nicht abschließend fixiert. Sie muss sich an den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde orientieren. Als Zeithorizont des Cottbuser Flächennutzungsplanes werden in der Regel 10-15 Jahre angesetzt.
Die Bedarfe - als Grundlage für die Bauflächenausweisung - wurden bis zu diesem Jahr ermittelt.

Flächennutzungsplan der Stadt Cottbus

Hier stehen die Planzeichnung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans (PDF / 4.77 MByte / 26.05.2011)der Stadt Cottbus 2004 und der Erläuterungsbericht (PDF / 805.46 KByte / 27.05.2011) zum Download bereit.

Aufstellungsverfahren - Verfahrensschritte zum Cottbuser Flächennutzungsplan

  • In der Stadtverordnetenversammlung am 27.04.1994 wurde mit der Beschlussvorlage Nr. VI-13/94 auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 BauGB der Aufstellungsbeschluss zur Neubearbeitung des Flächennutzungsplanes der Stadt Cottbus gefasst.
  • Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form
    • einer öffentlichen Auslegung des Vorentwurfes im Zeitraum vom 12.08. bis zum 13.09.1996 (dazu vorher Bekanntmachung im Amtsblatt und Presseinformationen)
    • der Herausgabe eines Faltblattes zur Bürgerinformation
    • von öffentlichen Bürgerversammlungen im südlichen und nördlichen Bereich der Stadt durchgeführt.
    • Die Träger öffentlicher Belange sowie die benachbarten Ämter bzw. Gemeinden wurden Ende Juli 1996 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorentwurf aufgefordert.
  • Drei weitere öffentliche Auslegungen des Entwurfes folgten:
    • vom 19.01.1998 bis zum 20.02.1998
    • vom 10.04.2000 bis zum 12.05.2000
    • vom 03.09.2001 bis zum 04.10.2001
  • Im Ergebnis der Abwägung der während der Offenlagen vorgebrachten Hinweise und Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange wurden die Entwürfe des Flächennutzungsplanes überarbeitet bzw. geändert.
  • Am 27. 11.2002 wurde der Flächennutzungsplan durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Er liegt gegenwärtig zur Genehmigung beim MSWV vor.
  • Die Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde erfolgte am 10.06.2003.
  • Die Genehmigung wurde am 06.08.2003 ortsüblich bekannt gemacht. Mit erfolgter Bekanntmachung wurde der Flächennutzungsplan rechtswirksam.

Der von der Stadtverordnetenversammlung Cottbus am 27.11.2002 beschlossene Flächennutzungsplan der Stadt Cottbus wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 10.06.2003 unter Ausnehmen einer Fläche genehmigt. Die im Entwurf des Teilregionalplanes III Lausitz-Spreewald als Eignungsgebiet Windenergie „W 72 Cottbus-Ost“ ausgewiesene, innerhalb der Abbaufläche des Flächennutzungsplanes liegende Fläche wurde von der Genehmigung ausgenommen.

Inzwischen ist ein 1. Änderungsverfahren durchgeführt worden. Südlich des Vattenfall-Standortes wurde gleichzeitig mit der Änderung des Bebauungsplanes „Südeck“ Planungsrecht für die Errichtung eines großflächigen Einzel- und Großhandels geschaffen. Diese 1. Änderung wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung am 11.09.2004 rechtswirksam.

Verfahrensschritte zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Cottbus:

  • Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Billigung des Entwurfes und des Erläuterungsberichtes am 24.09.2003
  • öffentliche Auslegung des Entwurfes im Zeitraum vom 23.10. bis zum 26.11.2003
  • Feststellungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung am 28.04.2004
  • Die Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde erfolgte am 19.07.2004.
  • Die Genehmigung wurde am 11.09.2004 ortsüblich bekannt gemacht. Mit erfolgter Bekanntmachung wurde die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes rechtswirksam.

Flächennutzungspläne der Stadtteile Groß Gaglow und Gallinchen

Seit der Gemeindeneugliederung im Land Brandenburg, welche mit den Kommunalwahlen am 26.10.2003 wirksam wurde, gehören die ehemaligen Gemeinden Gallinchen, Groß Gaglow und Kiekebusch zur Stadt Cottbus. Für die neuen Stadtteile Gallinchen und Groß Gaglow liegen bereits rechtswirksame Flächennutzungspläne vor.

Für den Stadtteil Kiekebusch liegt kein Flächennutzungsplan vor.

Flächennutzungsplan Groß Gaglow (PDF-Download - FNP Groß Gaglow) (PDF / 1.54 MByte / 26.05.2011)

Verfahrensschritte zum Flächennutzungsplan Groß Gaglow

  • In der Gemeindevertretungssitzung am 27.01.1995 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Neubearbeitung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Gaglow gefasst.
  • Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Anhörung am 25.10.1997 und im Zeitraum vom 14.05. bis zum 04.06.1998 durch Auslegung durchgeführt.
  • Die Träger öffentlicher Belange sowie die benachbarten Ämter bzw. Gemeinden wurden mit Schreiben vom 12.12.1997 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorentwurf aufgefordert.
  • Zwei weitere öffentliche Auslegungen des Entwurfes folgten:
    • vom 24.08.1998 bis zum 30.09.1998
    • vom 10.04.2000 bis zum 12.05.2000
  • Im Ergebnis der Abwägung der während der Offenlagen vorgebrachten Hinweise und Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange wurden die Entwürfe des Flächennutzungsplanes überarbeitet bzw. geändert.
  • Am 11.09.2000 wurde der Flächennutzungsplan durch die Gemeindevertretung beschlossen.
  • Die Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde erfolgte am 13.12.2000.
  • Die Genehmigung wurde am 22.12.2000 ortsüblich bekannt gemacht. Mit erfolgter Bekanntmachung wurde der Flächennutzungsplan Groß Gaglow rechtswirksam.

Flächennutzungsplan Gallinchen (PDF-Download - FNP Gallinchen) (PDF / 1.92 MByte / 26.05.2011)

Verfahrensschritte zum Flächennutzungsplan Gallinchen

  • In der Gemeindevertretungssitzung am 14.02.1991 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Neubearbeitung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gallinchen gefasst.
  • Die Träger öffentlicher Belange sowie die benachbarten Ämter bzw. Gemeinden wurden im April 1991 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorentwurf aufgefordert.
  • Die öffentliche Bürgerbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 16.04.1991 bis zum 17.05.1991.
  • Zwei weitere öffentliche Auslegungen des Entwurfes folgten:
    • vom 09.10.2000 bis zum 20.10.2000
    • vom 04.12.2000 bis zum 10.01.2000
  • Im Ergebnis der Abwägung der während der Offenlagen vorgebrachten Hinweise und Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange wurden die Entwürfe des Flächennutzungsplanes überarbeitet bzw. geändert.
  • Am 08.03.2001 wurde der Flächennutzungsplan durch die Gemeindevertretung beschlossen.
  • Die Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde erfolgte am 27.07.2001.
  • Die Genehmigung wurde am 31.08.2001 ortsüblich bekannt gemacht. Mit erfolgter Bekanntmachung wurde der Flächennutzungsplan Gallinchen rechtswirksam.

Verfahrensschritte zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gallinchen

  • öffentliche Auslegung des Entwurfes im Zeitraum vom 06.01.2003. bis zum 06.02.2003
  • Feststellungsbeschluss durch die Gemeindevertretung am 10.04.2003
  • Die Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde erfolgte am 24.06.2003.
  • Die Genehmigung wurde am 25.07.2003 ortsüblich bekannt gemacht. Mit erfolgter Bekanntmachung wurde die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gallinchen rechtswirksam.

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Anschrift
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