Sanierungssatzung

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) Artikel 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230), vom 08. April 1998 (GVBl. I S. 62), Artikel 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Insolvenzordnung vom 26.11.1998 (GVBl. I S. 280) und Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07.04.1999 (GBl. I S. 90) und § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus in ihrer Sitzung am 23.02.2000 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt 125 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung "Modellstadt Cottbus - Innenstadt".
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in den Lageplänen im Maßstab 1 : 500 des Stadtgebietes Cottbus abgegrenzten Fläche. Die Lagepläne sind Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB durchgeführt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 18.12.92 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.12.1992 außer Kraft.

Der Oberbürgermeister

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB wird im Zusammenhang mit der Sanierungssatzung besonders hingewiesen.