Neue Trinkwasserverordnung in Kraft: Anzeige- und Untersuchungspflicht für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in Gebäuden
Das Gesundheitsamt informiert:
Am 1. November 2011 traten verschiedene Änderungen in der Trinkwasserverordnung in Kraft. Eine davon ist die Anzeigepflicht für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, sofern aus diesen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.
Dabei versteht man unter Großanlagen alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern, z. B. in Wohngebäuden, Hotels, Pensionen, Altenheimen, Krankenhäusern, Bädern, Sport- und Industrieanlagen, in Kindergärten, Schulen, auf Campingplätzen oder in Schwimmbädern. Zu den Großanlagen gehören auch Anlagen in nicht spezifizierten Gebäuden mit Trinkwassererwärmern und einem Inhalt > 400 l und/oder > 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Nicht unter die Großanlagen fallen Ein- und Zweifamilienhäuser, unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitungen sowie Anlagen mit Trinkwassererwärmern kleiner 400 l und einem Inhalt weniger als 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Dabei wird die eventuelle Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt.
Die Anzeige ist vom Trinkwasserinstallationsbetreiber (d. h. vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe e der Trinkwasserverordnung) schriftlich dem Gesundheitsamt gegenüber zu erstatten, in dessen Bereich sich die Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet. Für Einrichtungen der kreisfreien Stadt Cottbus ist dies das
Gesundheitsamt der Stadtverwaltung Cottbus
SB Hygiene
Puschkinpromenade 25
03044 Cottbus
Anzeigenformulare für Wohngebäude und öffentliche Gebäude finden Sie unter www.mugv.brandenburg.de bzw. in der Informationstabelle am Ende dieser Seite.
Eine Untersuchungspflicht besteht für alle Großanlagen zur Trinkwasser-Erwärmung, in denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird (z. B. in Kindergärten oder bei Vermietung von Wohnungen) und die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Dabei kann das Einatmen von kleinen Tröpfchen, sogenannten Aerosolen, zu einer Infektion mit Legionellen führen. Legionellen sind Bakterien, die sich insbesondere bei Wassertemperaturen zwischen 25°C und 55°C vermehren. Anlagen ohne Duschen oder andere aerosolbildende Einheiten unterliegen nicht der generellen Untersuchungspflicht. Hierzu zählen Bürogebäude oder Kaufhäuser, in denen ausschließlich Waschräume mit warmem Wasser versorgt werden.
Eine nicht getätigte Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Ch. Glosemeyer
Amtsärztin
Allgemeine Informationen
|