Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grundlage des § 16, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2021 (BGBl. I S. 4530) i.V.m. § 1 Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung – IfSZV vom 27.11.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.04.2021 (GVBl.II/21, [Nr. 43]), § 2 Abs. 1 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz – BbgGDG) vom 23.04.2008 (GVBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 25.01.2016 (GVBl. I Nr. 5 erlasse ich folgende Allgemeinverfügung:

1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

Die nachfolgenden Regelungen gelten für folgende Personen (betroffene Personen), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Cottbus/Chóśebuz haben:

a) Personen, die aufgrund eines definierten Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des RKI (Robert-Koch-Instituts) enge Kontaktpersonen sind, das heißt - sich im Nahfeld (< 1,5 m) einer Corona positiv getesteten Person länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz ist: Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt die Mund-Nase-Bedeckung oder FFP 2 Maske) aufgehalten haben. Es kann sich um einen einzelnen oder kumulativen Kontakt handeln; z.B. Haushaltsmitglieder

- sich im Gespräch mit einer Corona positiv getesteten Person („face to face“ < 1,5m) unabhängig von der Gesprächsdauer ohne adäquaten Schutz (s.o.) befunden haben

- sich mit einer positiv getesteten Person im selben Raum mit wahrscheinlich hoher infektiöser Aerosol Konzentration unabhängig vom Abstand für länger als 10 min aufgehalten haben, auch wenn ausreichender Schutz besteht (s.o.), z.B. gemeinsames Singen, gemeinsames Feiern, Fitnessstudio usw.

b) Personen, bei denen ein PCR-Test oder PoC-Antigen-Schnelltest (Antigentest) ein positives Ergebnis auf SARS-CoV-2 aufweist (positiv getestete Personen). Dies gilt auch, wenn der Antigentest als Selbsttestung durchgeführt wurde.

c) Sobald die betroffenen Personen eine gesonderte Anordnung durch das Gesundheitsamt der Stadt Cottbus/Chóśebuz erhalten haben, geht diese Anordnung den Regelungen der Allgemeinverfügung vor.

d) Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.03.2022 außer Kraft

2. Anordnung der Absonderung

a) Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich bis zum Ablauf des 10. Tages nach dem letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall absondern und das Gesundheitsamt per E-Mail ( gesundheitsamt@cottbus.de ) bzw. telefonisch (0355 612-3200) informieren. Weist eine enge Kontaktperson keine COVID-19 typischen Symptome auf und besitzt sie einen Impf- oder Genesenen-Nachweis entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, so ist sie von der Quarantänemaßnahme ausgenommen, muss aber für die Dauer von 14 Tagen ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) durchführen. Entwickeln sich in dieser Zeit Erkrankungszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, wird die Person zur Verdachtsperson (2.b).

b) Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich absondern, Kontakt zum Gesundheitsamt oder zu Ihrer Hausärztin/dem Hausarzt aufnehmen um einen PCR-Test zu veranlassen. Dies gilt auch dann, wenn ein zuvor vorgenommener Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Der Absonderungsort darf zur Durchführung einer Testung bzw. einer ärztlichen Untersuchung verlassen werden. Beim Kontakt mit medizinischem Personal hat die betroffene Person vorab darauf hinzuweisen, dass sie enge Kontaktperson zu einer Person ist, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist.

c) Positiv getestete Personen (PCR und/oder Antigentest) müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses absondern. Die das Testergebnis bekanntgebende Stelle informiert bei Bekanntgabe des Testergebnisses die positiv getesteten Personen über die Verpflichtung zur Absonderung. Sofern die positiv getestete Person die Mitteilung über das positive Testergebnis nicht durch das Gesundheitsamt erhalten hat, ist sie verpflichtet, sich unter Angabe ihrer Kontaktdaten beim Gesundheitsamt der Stadt Cottbus/Chóśebuz zu melden und über das Testergebnis, die Art der Testung (PCR-Test oder Antigentest) und das Datum des Tests per E-Mail ( gesundheitsamt@cottbus.de ) bzw. telefonisch (0355 612-3200). zu informieren.

3. Durchführung der Absonderung

a) Die Absonderung hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Absonderungsort).

b) Enge Kontaktpersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen.

c) In der gesamten Zeit der Absonderung ist eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Hausstand des Betroffenen lebenden Personen sicherzustellen.

d) Am Absonderungsort darf kein Besuch empfangen werden, auch nicht von anderen im Haushalt lebenden Personen.

e) Sollte während der Absonderung eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, hat die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Absonderung zu informieren.

4. Beendigung der Maßnahmen

a) Bei engen Kontaktpersonen, bei denen kein positives Testergebnis auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall 10 Tage zurückliegt und während der Absonderung keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind, außer es liegen anderweitige Anordnungen des Gesundheitsamtes vor.

b) Im Fall eines positiven Testergebnisses endet die Absonderung bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens vierzehn Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens vierzehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden (definiert als nachhaltige Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik gemäß ärztlicher Beurteilung) Bei weiter anhaltender Symptomatik kann die Quarantäne nicht ohne Rücksprache zur individuellen Vereinbarung des Weiteren Vorgehens mit dem Gesundheitsamt der Stadt Cottbus/Chóśebuz beendet werden.

c) Bei positiv getesteten Personen, bei denen das positive Testergebnis auf einem Antigentest beruht, ist zur Bestätigung ein PCR-Test vorzunehmen. Dieser wird durch den Hausarzt oder das Gesundheitsamt veranlasst. Die vorübergehende Absonderung endet, falls der nach dem positiven Antigentest bei diesen Personen vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses. Bei allen anderen positiv getesteten Personen gilt Ziff. 6.b.

5. Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung stellt nach § 73 Absatz 1a Ziffer 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Begründung :

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei der derzeitigen hochdynamischen Infektionslage in der Stadt Cottbus/Chóśebuz mit aktuell immer weiter steigenden Inzidenzen, welche konstant über 750 (vgl. https://www.cottbus.de/verwaltung/gb_iii/gesundheit/corona/index.html ) liegen, kommt es bei der individuellen Aussprache von Quarantänemaßnahmen durch das zuständige Gesundheitsamt, für auf das SARS-CoV2 positiv getestete Personen und deren Kontaktpersonen zunehmend zu massiven Zeitverzögerungen, die indirekt zur Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 beitragen könnten. Deshalb ist eine Allgemeinverfügung zur Anordnung von verbindlichen Verhaltensregeln für diesen Personenkreis bereits ohne individuelle Verabredungen mit dem Gesundheitsamt zur weiteren Pandemiebekämpfung notwendig und verhältnismäßig. Diese soll die unkontrollierte Weiterverbreitung verhindern.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung.

Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Webseite der Stadt Cottbus/Chósebuz www.cottbus.de veröffentlicht. Sie gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 - GVBI. Bbg Teil I, S. 262 - in Verbindung mit § 3 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg vom 01.12.2000 - GVBI. Teil II, S. 435 ff. - und § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chósebuz, Neumarkt 5, 03046 Cottbus, erhoben werden.

Diese Anordnung ist kraft Gesetzes sofort zu vollziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. Thomas Bergner
Leiter des Verwaltungsstabes


Quarantäneanordnung zum Download:

1Quarantäneanordnung (barrierefrei) ‧ PDF ‧ 194.30 KByte ‧ 02.12.2021
2Quarantäneanordnung (mit Unterschrift - nicht barrierefrei) ‧ PDF ‧ 1008.94 KByte ‧ 02.12.2021
3Corona-Verhaltensregeln in einfacher Sprache ‧ PDF ‧ 150.06 KByte ‧ 16.12.2021