Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. 2009 I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung und des Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) in der derzeit gültigen Fassung:

1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 21.06.2021 zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 08/2021 vom 17.07.2021 wird widerrufen.

2. Die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs gem. 26 WHG i. V. m. §§ 44 und 45 des BbgWG und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern wird wieder uneingeschränkt zulässig.

3. Der Widerruf tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz ist gemäß § 124 Abs. 2 des BbgWG untere Wasserbehörde und als solche gemäß § 126 Abs. 1 BbgWG zuständig für den Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes.

Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I S.102) in der derzeit gültigen Fassung.

Aufgrund der erfolgten Niederschläge verbesserte sich die wasserwirtschaftliche Situation. Durch die aktuellen Wetterprognosen ist eine weitere anhaltende Unterschreitung der Mindestabflussmenge an den maßgebenden Bezugspegeln nicht mehr zu erwarten.

Die Talsperren der Spree, so auch die Talsperre Spremberg, erfuhren mit Wetterverhältnissen einen höheren Zufluss, die Wasserführung der Spree erhöhte sich entsprechend. Aufgrund der nun gegebenen Gesamtsituation kann die Wasserentnahme aus den oberirdischen Gewässern wieder für die Allgemeinheit freigegeben werden.

Die Untersagung der Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung als Maßnahme zum Schutz vor Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und des ökologischen Zustands ist nicht mehr erforderlich.

Der Widerruf der Allgemeinverfügung wird im Internet auf der Webseite der Stadt Cottbus/Chóśebuz www.cottbus.de/CMS:page:10291 veröffentlicht. Dieser gilt gemäß § 1 Abs.1 S.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07.07.2009 (GVBI.I/09, [Nr. 12]) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg (BekanntmV) vom 01.12.2000 (GVBI.II/00, [Nr. 24]) in der derzeit gültigen Fassung und § 41 Abs.4 S.4 VwVfG einen Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung :

Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5 in 03046 Cottbus, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez. Thomas Bergner
Dezernent

Allgemeinverfügung zum Download: