Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz

Die Stadt Cottbus erlässt gemäß § 1 Abs. 1 und Absatz 2 und § 13 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 21], S.266) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 3], S. 10) §§ 35 Satz 2, § 41 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) folgende Allgemeinverfügung:

1. Der Genuss von Alkohol in der Öffentlichkeit ist in den nachfolgenden Geltungsbereichen dieser Allgemeinverfügung

untersagt.

a. der Bereich am Staatstheater begrenzt durch die Karl-Liebknecht-Straße – Schillerstraße - A.-Bebel-Straße - Wernerstraße (siehe Kartenauszug – Bereich Schillerplatz)

b. die gesamte öffentliche Grünanlage inklusive des Denkmals Japanischer Pavillon (Teehäuschen) entlang der Puschkinpromenade (Puschkinpark) begrenzt durch die Töpferstraße – Klosterstraße – Zimmerstraße und Münzstraße (siehe Kartenauszug – Bereich Puschkinpark)

Die Stadt Cottbus kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verfügung zulassen. Sie gilt nicht für Bereiche, die nach Gaststättenrecht konzessioniert sind, sowie bei der Durchführung der traditionellen Veranstaltungen der Stadt Cottbus.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 1. Juni 2021 und wird bis zum 31. Oktober 2021 befristet.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus, Neumarkt 5, 03046 Cottbus zu erheben.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruchs.

Hinweis:

Gem. § 41 Abs.4 Satz 1 VwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung ist durch Aushang veröffentlicht im Foyer der Stadtverwaltung Cottbus, Am Neumarkt 5 und Karl-Marx-Str. 67. Gleichzeitig ist die Allgemeinverfügung im Internet unter www.cottbus.de/alkoholverbot einsehbar.

Cottbus, 31.05.2021

gez. Manuel Helbig

Fachbereichsleiter Ordnung und Sicherheit

Anlagen: Originaldokument und Geltungsbereiche dieser Allgemeinverfügung

1Allgemeinverfügung im Original ‧ PDF ‧ 509.58 KByte ‧ 25.05.2021
2Alkoholverbot Puschkinpark ‧ PDF ‧ 2.37 MByte ‧ 25.05.2021
3Alkoholverbot Schillerplatz ‧ PDF ‧ 1.48 MByte ‧ 25.05.2021