Ist es nicht möglich aus eigenem Einkommen und Vermögen bei Erstbezug eine Wohnung oder nach Havarien im Haushalt die Wohnung auszustatten, besteht die Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Bei Personen, die nicht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen: Nachweise über alle Einkommen, evtl. Vermögen, Miete, Wohngeld, Versicherungen.
- Bei Reparaturen: Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten der Reparatur
Voraussetzungen
- Der Antragsteller ist in der Stadt Cottbus/Chóśebuz gemeldet.
- Der Antragsteller erhält laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder verfügt über nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen.
- Der Antragsteller erhält kein ALG II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II.
Allgemeine Hinweise
Die Leistungen werden nur bei Erstausstattung für die Wohnung (Erstwohnung, nach Wohnungsbrand o.ä.) Vorhandenes Einkommen und/oder Vermögen kann auf die Höhe der Beilhfe angerechnet werden.
Rechtsgrundlagen
SGB XII
Gebühren
keine
Fristen
Die Beihilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antrag vor Anschaffung des Hausrates / der Einrichtungsgegenstände gestellt wird.
Kontakt
Thiemstraße 37
03050 Cottbus