Bei geringem Einkommen, aber über 20.000 € netto oder im Falle einer Verringerung des Einkommens (z. B. durch Arbeitslosigkeit oder Trennung vom Partner) während des Kita-Jahres wird im Jugendamt auf Antrag geprüft, ob Kitagebühren / Elternbeiträge ganz oder teilweise übernommen bzw. erlassen werden können.
Alle Eltern oder Kinder, die…
• Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch,
• Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder
• Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetz
beziehen oder wenn die Eltern des Kindes
• Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
• Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten,
werden bereits vom Träger der Kindertagesstätte vom Elternbeitrag befreit. Gleiches gilt für Eltern mit einem Jahresnettoeinkommen von unter 20.000 €.
Ein entsprechendes Antragsformular haben wir für Sie unter der Rubrik "verfügbare Formulare/Dokumente" hinterlegt.
Den Antrag auf Übernahme/Erlass des Elternbeitrages sowie eine umfangreiche Beratung erhalten Sie im Zimmer 3.122 (Technisches Rathaus) zu den Sprechzeiten.
Erforderliche Unterlagen
Den Antrag auf Übernahme/Erlass des Elternbeitrages sowie eine umfangreiche Beratung erhalten Sie im Zimmer 3.122 (Technisches Rathaus) zu den Sprechzeiten.
Voraussetzungen
- geringes Einkommen
- Verringerung des Einkommens (u. a. durch Arbeitslosigkeit, Trennung)
Rechtsgrundlagen
§ 90 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII)
verfügbare Formulare/Dokumente
Kontakt
Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus