Seit 1. Mai 2010 ist die Änderung des Zentralregistergesetzes in Kraft getreten. Es ist ein weiterer Baustein, den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu verbessern.

Künftig sollen so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind.

Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen - unabhängig vom Strafmaß - wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird der Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert:

  • § 171 Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht
  • § 174 sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 174 a sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • § 174 b sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
  • § 174 c sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • § 176 sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176 a schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176 b sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
  • § 177 sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
  • § 178 sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
  • § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
  • § 180a Ausbeutung von Prostituierten
  • § 181 a Zuhälterei
  • § 182 sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • § 183 exhibitionistische Handlungen
  • § 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses
  • § 184 Verbreitung pornographischer Schriften
  • § 184 a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
  • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
  • § 184 c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
  • § 184 d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien, Teledienste
  • § 184 e Ausübung der verbotenen Prostitution
  • § 184 f Jugendgefährdenen Prostitution
  • § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
  • § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
  • § 233 a Förderung des Menschenhandels
  • § 234 Menschenraub
  • § 235 Entziehung Minderjähriger
  • § 236 Kinderhandel

Künftig werden sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich im erweiterten Führungszeugnis erscheinen (bspw. 60 Tagessätze wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus) Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis. Die Frist für die Aufnahme in ein Führungszeugnis beträgt bei Verurteilungen für diese Straftaten 10 Jahre.

Für folgenden Personenkreis kommt ein erweitertes Führungszeugnis in Betracht:

  1. § 72 a SGB VIII erfordert eine besondere Prüfung von Personen, die im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe tätig sind. Sie schließt eine Beschäftigung von Personen aus, die o.g. Straftaten nach dem StGB begangen haben. Die Prüfung der persönlichen Eignung erfordert die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses.
  2. Im Rahmen der Trägervereinbarungen nach §§ 8a und 72a SGB VIII, die das Jugendamt Cottbus mit den freien Trägern der Jugendhilfe geschlossen hat, verpflichten sich die freien Träger, dass sie sicherstellen, ebenfalls keine Personen zu beschäftigen, die eine Verurteilung aufgrund o.g. Straftaten begangen haben.
  3. für Personen, die
    1. eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
    2. eine Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen
    können sich Arbeitgeber zukünftig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen (vgl. § 30 a BZRG). Die Arbeitstätigkeiten im kinder- und jugendnahen Bereich sind vielfältig: LehrerInnen, BusfahrerInnen für Schülertransporte; SchwimmmeisterInnen, ehrenamtlich bzw. hautamtliche TrainerInnen, Einzelfallbetreuer von Kindern/Jugendlichen im Rahmen von Eingliederungshilfe, Haushandwerker in Schule und Kitas, ehrenamtliche Helfer in Jugendfreizeiten, etc…

Die Person, die ein erweitertes Führungszeugnis beantragt, muss eine Aufforderung vorlegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass das erweiterte Führungszeugnis benötigt wird für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a oder weil der Antragsteller eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit ausübt/aufnehmen will, die der Beaufsichtigung, Betreuung , Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger dient, bzw. eine vergleichbare Tätigkeit ausübt/aufnehmen will, die geeignet ist, Kontakt mit Minderjährigen aufzunehmen.

(Quelle: www.bmi.bund.de -Pressemitteilung 2010)

Link zur Homepage
Der Fachbereich Jugend, Schule und Sport hat ein Musterformular für diese Aufforderung entwickelt und stellt dieses hier zur Verfügung:
Ansprechpartner
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Antje Henkler
Koordinatorin für Kinderschutz
Telefon
Tel.: 0355 612-3592
E-Mail-Adresse