Ich erlasse diese Allgemeinverfügung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG), § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG an das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz mit folgender Regelung:

  1. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz

    1. eine Benachrichtigung über Personen nach § 20a Absatz 2 Satz 2 IfSG in digitaler Form über ein zu diesem Zweck direkt beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal - „https://impfstatus.cottbus.de“ - zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht möglich.
    2. eine Einschätzung zu den Auswirkungen eines möglichen Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes gegenüber den nach a. genannten Personen auf die Versorgungsleistungen der Einrichtung oder des Unternehmens zu geben. Die Einschätzung hat in der nach Nummer 1a angegebenen Form zu erfolgen.
  2. Die Meldungen nach Nummer 1 haben nach § 20a Absatz 2 Satz IfSG unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich wird mit einer Frist von zwei Wochen bemessen. Die Frist endet am 30. März 2022.

  3. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.

Begründung:

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Umsetzung des § 20a IfSG insbesondere nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 Satz 1, 3, und 5 BbgGDG, § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf zuständig.

Das SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen ist derzeit sowohl bundesweit als auch im Land Brandenburg diffus. Die Auswirkungen der vorherrschenden Omikron-Variante sind insbesondere im Bereich der Hospitalisierungen derzeit noch nicht in Gänze abschätzbar. Dabei leisten alle betroffenen Bereiche, insbesondere aber die Gesundheitsämter, einen erheblichen Beitrag bei der Bewältigung der Corona-Pandemie. Die enorme Arbeitsbelastung besteht weiterhin an.

Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG ist eine im Land Brandenburg flächendeckende und abgestimmte Vorgehensweise zur Bewältigung der Corona-Pandemie entscheidend, damit eine einheitliche Umsetzung im Land gewährleistet ist.

Gleichzeitig ist die Aufrechterhaltung der Versorgung in allen Bereichen ein wichtiges Ziel, welches sowohl kurzfristig, mittelfristig aber auch langfristig sicherzustellen ist. Die aktuellen Personalengpässe sind nicht mehr durch Kompensierungen aus anderen Bereichen zu überbrücken, so dass das Ziel der Aufrechterhaltung der Versorgung nur zu erreichen ist, wenn das Meldeverfahren nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG mit der notwendigen Einschätzung zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Einrichtungen nach 1b dieser Allgemeinverfügung gekoppelt ist.

Neben der gesetzlichen Meldung von nicht immunisierten Mitarbeitenden der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG ist es für die Einschätzung der Versorgungsgefährdung durch das Gesundheitsamt erforderlich, dass die Einrichtungen eine Selbsteinschätzung geben, wie sich ein mögliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot auf die Aufrechterhaltung des Betriebes der genannten Einrichtungen oder Unternehmen auswirken würde. Diese Einschätzung ist Grundlage für eine Prüfung der Versorgungsgefährdung.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 VwGO ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil die sofortige Durchsetzung der Anordnung mit Rücksicht auf das erhöhte Infektionsrisiko, welchem die vulnerablen Personen durch die Personen ausgesetzt werden, die nicht vollständig immunisiert sind, geboten ist.

Das Privatinteresse hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Schutz der vulnerablen Personen zurückzutreten. Darüber hinaus ist eine Beurteilung der Versorgungssicherheit nur dann möglich, wenn entsprechend der Verfügungen die Meldungen erfolgen. Ein Abwarten der Unanfechtbarkeit liefe den mit den Verfügungen verfolgten Ziel des Schutzes der vulnerablen Personen einerseits und der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit andererseits zuwider. Bei einem Abwarten der Unanfechtbarkeit bestünde das erhöhte Infektionsrisiko fort, sodass die vulnerablen Personen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt blieben und eine abschließende Beurteilung der regionalen Versorgungssicherheit wäre von vornherein nicht möglich, da nicht alle notwendigen Meldungen vorlägen.

Bekanntmachungshinweis:

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Webseite der Stadt Cottbus/Chóśebuz www.cottbus.de veröffentlicht. Sie gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 - GVBI. Bbg Teil I, S. 262 - in Verbindung mit §§ 1 ff. der Verordnung zur elektronischen öffentlichen Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzgesetz-Bekanntgabeverordnung - IfSGBekV) vom 12. Februar 2021 - und § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chósebuz, Neumarkt 5, 03046 Cottbus einzulegen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Das Verwaltungsgericht der Stadt Cottbus/Chósebuz kann auf Ihren Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen.

gez.Thomas Bergner
Leiter des Verwaltungsstabes

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